BA-013/2019 Änderung der Satzung des Amtes für Jugend und Familie der Stadt Chemnitz

Der Stadtrat beschließt:
1. Die Satzung des Amtes für Jugend und Familie der Stadt Chemnitz wird in § 6 (2) wie folgt ergänzt:
„Gemäß § 5 Abs. 4 des Landesjugendhilfegesetzes gehören darüber hinaus
der Bürgermeister für Bildung, Jugend, Soziales, Kultur und Sport,
die Kinderbeauftragte der Stadt Chemnitz,
zwei sachkundige Einwohner, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mindestens 16 Jahre alt sind,
ein Vertreter der AG „Stadtelternrat der Kindertageseinrichtungen“
ein Vertreter der Sportjugend Chemnitz beim Stadtsportbund Chemnitz e. V.
als beratende Mitglieder dem Jugendhilfeausschuss an.“

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