BA-013/2019 Änderung der Satzung des Amtes für Jugend und Familie der Stadt Chemnitz

Der Stadtrat beschließt:
1. Die Satzung des Amtes für Jugend und Familie der Stadt Chemnitz wird in § 6 (2) wie folgt ergänzt:
„Gemäß § 5 Abs. 4 des Landesjugendhilfegesetzes gehören darüber hinaus
– der Bürgermeister für Bildung, Jugend, Soziales, Kultur und Sport,
– die Kinderbeauftragte der Stadt Chemnitz,
– zwei sachkundige Einwohner, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mindestens 16 Jahre alt sind,
– ein Vertreter der AG „Stadtelternrat der Kindertageseinrichtungen“
– ein Vertreter der Sportjugend Chemnitz beim Stadtsportbund Chemnitz e. V.
als beratende Mitglieder dem Jugendhilfeausschuss an.“

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