BA-017/2019 Nutzung von regenerativen Energien im Hochbau der Stadt sowie der städtischen Betriebe
Zur Erreichung der Klimaschutzziele 2050 legt in Präzisierung und Aktualisierung des Beschlusses BA‑8/2007 der Stadtrat folgende Maßnahmen mit Gültigkeit für alle Vorhaben der Stadt fest.
Für alle Vorhaben der städtischen Unternehmen fordert der Stadtrat die kommunalen Gesellschaftervertreter auf, sich für die Umsetzung dieser Maßnahmen einzusetzen:
1. Bei allen Neubauten und komplexen Sanierungsmaßnahmen ist die Nutzung von Solarenergieanlagen zwingend im wirtschaftlich optimalen Umfang vorzusehen. Über Ausnahmen beschließt alleinig der Stadtrat bzw. dessen inhaltlich zugeordneter Ausschuss; bei den städtischen Unternehmen die jeweils entscheidungszuständigen Gremien.
2. Der Anteil von regenerativen Energien und der hocheffiziente Energieeinsatz für die Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden sind zur Erreichung der Pariser Klimaschutzziele bis zum Jahr 2030 stetig und deutlich zu erhöhen.
3. Die von der Stadtverwaltung entwickelten Mindeststandards bei Sanierung und Neubau von kommunalen Gebäuden sind zu e füllen.
4. Für den Einsatz regenerativer Energien bei Neubau- und Sanierungsmaßnahmen der Stadt sowie der Kommunalbau GmbH ist in der betreffenden Produktuntergruppe ein mit den entsprechenden finanziellen Mitteln ausgestattetes zweckgebundenes Budget einzuordnen.
BA_017_2019_Aenderung_des_EinreichersPDF-Datei (36,2 KB)