Aus dem Stadtrat vom 31.3.: Geld der Asylbewerber den Ortschaftsräten gutschreiben

Die Nummer, die Sie hier auflegen, meine Damen und Herren von Pro Chemnitz bzw. den frei umherirrenden Sachsen, ist nun mal wieder ein Ausbund an Populismus und von keinerlei rechtlicher Sachkenntnis getrübt.

Was Sie wollen ist, ich zitiere: Das Geld der Asylbewerber wird den Ortschaftsräten in der Höhe der Einwohner gutgeschrieben.

So weit so schlecht.

Da fallen Sie auf die eigene Propaganda rein!

Die Kommunen und damit auch die Stadt Chemnitz sind Teil der staatlichen Exekutive der Bundesrepublik. Daher müssen sie, also die Kommunen und damit auch Chemnitz einschlägige, unmittelbar anwendbare Vorgaben des europäischen Unionsrechts beachten. Innerstaatlich unterliegen sie mit dem Vorbehalt im Rahmen der Gesetze in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG im Zusammenhang mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie verdeutlicht, der in Art. 20 Abs. 3 GG festgelegten Gesetzesbindung der vollziehenden Gewalt.

Kommunen und damit auch Chemnitz sind also verpflichtet, die verfassungsgemäßen insbesondere mit Art. 26 Abs. 2 GG vereinbarlichen Gesetzes des Bundes und des jeweiligen Landes zu beachten.

Der gesetzliche Rahmen für die Rechtsstellung bei der Aufnahme von geflüchteten Menschen ist dabei vor allem durch das Aufenthaltsgesetz abgegrenzt.

Für die Aufnahme von geflüchteten Ausländerinnen und Ausländern aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sind die §§ 22 ff. Aufenthaltsgesetz relevant, insbesondere § 23 Abs. 1, der sich auf die Aufnahme größerer Gruppen bezieht.

Diese Bestimmung erlaubt der obersten Landesbehörde, respektive dem Freistaat Sachsen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anzuordnen, dass Ausländerinnen und Ausländer in ihren asylrechtlichen Ansprüchen geprüft und wie beispielsweise aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen einen Aufenthaltstitel erhalten. Die Prüfung der Voraussetzungen, des Vollzugs des Aufenthaltsgesetzes obliegt nach den einschlägigen Ausführungsregelungen der Länder dabei den Kommunen, zumeist den Landkreisen und kreisfreien Städten. Die kommunalen Ausländerbehörden nehmen diese Verwaltungsaufgabe je nach  Landesrechtskonzeption als übertragene staatliche Aufgaben oder als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

Sie können damit das Geld der Asylbewerber nicht mir nichts dir nichts an Ortschaftsräte verteilen, Kraft Ihrer minimal nationalistischen Denkart.

Was Sie da wollen, geht von Gesetzes wegen nicht.

Asylbewerberunterbringung gehört zu den kommunalen Pflichtaufgaben.

Ende der Durchsage und Tschüß!