RA-139/2023 Änderungen beim Parken für Pflegedienste

Im Rahmen unserer öffentlichen Fraktionssitzung zum Thema Pflege wurde uns durch Pflegedienste mitgeteilt, dass sich die aktuelle Praxis grundsätzlich bewährt. Dies betrifft die Festlegung einer Ausnahmegenehmigung auf zwei Fahrzeuge. Für den Fall, dass beide Fahrzeuge im Einsatz sind und eines davon auf Grund von Verzögerungen, Unfall, Straßensperrungen etc. weitere Besuche nicht ermöglichen kann, muss ein Fahrzeug „einspringen“, für das keine Ausnahmegenehmigung beantragt wurde, weil es im Normalfall diese nicht benötigt.

  1. Ist es möglich, die bisherige Praxis der Erteilung von straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für Pflegedienste in Reaktion auf den oben dargelegten Sachverhalt zu ergänzen?
  2. Ist es dazu möglich, die Pflegedienste nochmals anzufragen, ob es weiteren Regulierungsbedarf gibt?

Antwort:

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